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Yachtcharter Cannes mit Skipper > Allgemeine Mietbedingungen

Verkaufsbedingungen

Buchungsbedingungen:
- Eine Anzahlung von 50 % ist bei der Reservierung erforderlich, wenn der Mietbeginn in mehr als 2 Monaten erfolgt

- Bei der Buchung ist eine Anzahlung von 100 % erforderlich, wenn der Mietbeginn weniger als 2 Monate entfernt liegt.
Anzahlungen werden niemals zurückerstattet.

Wenn Die Wetterbedingungen sind ungünstig (Seestärke > 4 oder starke Regenvorhersage), kann der Kunde Folgendes anfordern:

- ein neuer Termin

Oder

- Rückerstattung von 50 % des gezahlten Betrags.

SPEZIELLE BEDINGUNGEN

 

 

ZWISCHEN DEN UNTERZEICHNETEN :

 

HORIZON S.A.S

Tel: 06.738.222.55

Adresse: Avenue des Termes 46, 06530 Peymeinade

Telefon: 821 160 009 00014

Vertreten durch seinen Präsidenten,  

Im Folgenden als „Eigentümer“ oder „Vermieter“ bezeichnet UND:

Fräulein oder Herr:

Geboren am um

Staatsangehörigkeit :

CNI- oder Passnummer:

Eine solche :

Darüber hinaus :

Nachfolgend „Mieter“ genannt

 

Der Mieter versichert, dass er die Besonderen Bedingungen und die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelesen hat und sich voll und ganz daran hält.

Es wird darauf hingewiesen, dass jede Anzahlung eine Vertragsannahme darstellt.

 

ES WURDE WIE FOLGT VEREINBART:

 

ARTIKEL I: Kompetenz des Skippers

 

I.1 Der Mieter verpflichtet sich, die Funktion des Skippers zu übernehmen oder während der gesamten Mietdauer einen Skipper mit den entsprechenden Qualitäten und Kenntnissen zu haben, um sowohl die Verantwortung für das Boot als auch für die Besatzung zu übernehmen.

I.2 Der Mieter erklärt, einen professionellen Skipper eingestellt zu haben, der die Verantwortung des Skippers in Person von übernimmt

Name: 

Vorname :

Geburtsdatum und-ort :

Kapitän 200

Genehmigungsnummer:

 

Der Mieter erklärt, mit dem Berufsskipper einen Dienstvertrag abgeschlossen zu haben.

 

ARTIKEL II: Boot

 

Dieser Vertrag bezieht sich auf das unten bezeichnete Boot:

Typ: MOTORBOOT

Marke: PARDO YACHT - PARDO 38

Registrierung: TL G17277

Leistung: 221 kW (x2)

Ort der Bereitstellung: Hafen von Mandelieu-la-Napoule

Maximal zulässige Passagierzahl: 12 Passagiere + Skipper

Maximales Fahrtgebiet: 60 Meilen vom Shelter entfernt.

 

ARTIKEL III: Dauer

 

Dieser Vertrag regelt die Anmietung des vorgenannten Bootes des Eigentümers durch den Mieter für einen nachfolgend festgelegten Zeitraum:

 

  • SUNSET-Party  :
    von 18:30 bis 23:00 Uhr

  • Tag DAY : 

      von 9.30 bis 17.00 Uhr

      Das Boot muss um 17.00 Uhr im Hafen von Mandelieu-la-Napoule zurück sein.

      Wenn das Boot nicht bereits am Abend gemietet wurde und verfügbar bleibt, kann der Mieter die Stunden

      zusätzliche Stunden leisten. Die zusätzliche Stunde wird mit 300 € inkl. MwSt. berechnet. Jede 1/4 Stunde Verspätung wird mit 75 € inkl. MwSt. berechnet.

      Wenn der Mieter das Boot für den Abend behalten möchte, wird eine Überstundenpauschale von 900 € inkl. MwSt. berechnet.  

      für eine Rückkehr um 23 Uhr berechnet. Es ist möglich, diese Pauschale im Voraus zu buchen, um eine Abendbuchung durch eine dritte Person zu vermeiden.

      Die Überstunden können von der Kaution abgebucht werden.

  • Ganzer Tag, GANZER TAG  :

      von 9:30 Uhr bis 23:00 Uhr

 

ARTIKEL IV: Preis

 

IV-1 - SONNENUNTERGANG abends: 1.650 € inkl. MwSt. - TAG TAG: 2.650 € inkl. MwSt. - Ganzer Tag GANZER TAG: 3.400 € inkl. MwSt

 

Für jede Anmietung muss zum Zeitpunkt der Buchung und spätestens 72 Stunden vor Übernahme des Bootes eine Kaution in Höhe von 2.500 € inklusive Steuern an den vertrauenswürdigen Drittanbieter Swikly.com gezahlt werden.

 

Wird die Kaution nicht mindestens 48 Stunden vor der geplanten Abholung bezahlt, ist der Eigentümer berechtigt, die Erbringung der Dienstleistung zu verweigern. Die für die Reservierung gezahlten Beträge werden dann vom Eigentümer als Entschädigung einbehalten.

 

Die vom Mieter bei Übernahme des Bootes hinterlegte Kaution soll die Verschlechterung des Mietgegenstandes oder den Verlust von Gegenständen absichern. Die Kaution kann auch zur Bezahlung der Treibstoffkosten, falls diese nicht vor Ort bezahlt wurden, sowie Überstunden bei einer Rückgabe über die oben genannte vertragliche Zeit hinaus (17:00 Uhr für den Servicetag, 23:00 Uhr für den Abendservice) verrechnet werden. . Wenn der Zustand des Bootes zufriedenstellend ist und keine Schäden festgestellt werden, wird die Kaution nicht abgebucht (ohne Kraftstoff, Überstunden).

 

Der Mieter muss den vereinbarten Preis zahlen, dh 50 % bei Buchung und den Restbetrag von 50 % spätestens 15 Tage vor Abreise. Im Falle der Nichtzahlung des Restbetrags zum geplanten Datum, dh 15 Tage vor Abreise, wird die Leistung dann storniert, wobei die Anzahlung vom Eigentümer als Stornierungsentschädigung einbehalten wird.

Wenn die Reservierung innerhalb von 15 Tagen vor der Abreise erfolgt, sind 100 % bei der Reservierung erforderlich.

 

IV-2 Die im Mietvertrag vereinbarten Preise sind fest und endgültig.Darunter fallen insbesondere nicht die Kosten für: Motortreibstoff, eventuelle Hafengebühren, eventuelle Reparaturen und allgemein jegliches Verbrauchsmaterial, das für die ordnungsgemäße Funktion und Wartung des Bootes erforderlich ist und für die Dauer ausschließlich in der Verantwortung des Mieters bleiben die Miete.

 

Die vollständigen Verbrauchsmaterialien werden vom Vermieter vor jeder Anmietung vorgenommen.

Der Abenddienst beinhaltet jedoch Treibstoff (Bucht von Cannes und Lérins-Inseln).

 

  1. Das Boot wird dem Mieter vollgetankt zur Verfügung gestellt und muss vollgetankt zurückgegeben werden. Andernfalls führt der Eigentümer den Nachtrag durch und ist berechtigt, diesen pauschal mit 1,80 € pro Liter dem Kunden in Rechnung zu stellen.

  2. Der Mieter kann keine – auch teilweise – Rückerstattung des Mietpreises verlangen, falls ein Vorfall nach der Bereitstellung des Bootes eintritt und die Nutzung des Schiffes nicht verhindert.

 

Besondere Erwähnungen:

 

      Es wird vereinbart, dass bei ungünstiger Witterung (Regen, Windstärke 4 oder höher) der Service unterbleiben kann auf einen anderen Tag oder Abend verschoben.

 

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Artikel 1. Pflichten des Eigentümers

 

1.1Der Eigner verpflichtet sich, ein Boot in Übereinstimmung mit den Gesetzen oder Vorschriften des Flaggenlandes des besagten Bootes und/oder des Gebiets bereitzustellen

      Navigation, in der der Mieter navigieren muss, wenn er die territorialen Grenzen des Pavillons nicht überschreitet.

1.2Der Eigentümer erklärt sich damit einverstanden, dass das gemietete Boot mit allen vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen ausgestattet ist.

1.3Der Eigentümer verpflichtet sich, für die Vermietung des Bootes versichert zu sein.

1.4Der Eigentümer verpflichtet sich, das Boot dem Mieter nicht anzuvertrauen, wenn ihm ein technisches Problem bekannt ist, das seine Sicherheit beeinträchtigt.

 

Artikel 2. Pflichten des Mieters

 

2.1  Der Mieter ist verantwortlich für das in seiner Obhut befindliche Boot sowie die Besatzung und die Passagiere.

2.2Der Mieter erklärt sich damit einverstanden:

  • Verwenden Sie das Boot vernünftig und unter strikter Einhaltung der geltenden Vorschriften. Zu diesem Zweck trägt der Mieter die alleinige Verantwortung für die Folgen eines Verstoßes.

  • die vom Eigner und/oder den Vorschriften festgelegte Navigationszone nicht zu überschreiten.

  • die Verantwortung für das Boot ohne vorherige Zustimmung des Eigners nicht an Dritte zu übertragen, Untervermietung oder Verleih sind verboten.

  • Rückgabe des Bootes zu den geplanten Daten und Zeiten.

  • das Boot und sein Zubehör in demselben Zustand zurückzugeben, wie er in dem von den Parteien erstellten Inventar angegeben ist.

  • Verlassen Sie das Boot nach einem Unfall oder einer Panne nicht und behalten Sie es bis zur Übernahme durch den Eigner oder den Versicherer unter Ihrer Verantwortung.

  • den Eigentümer und die zuständigen Behörden im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Verlusts, Feuers oder einer anderen Beschädigung oder Verschlechterung unverzüglich zu benachrichtigen und einen Bericht oder ein Protokoll anzufordern, das die Bedingungen des Vorfalls bestätigt.

  • Informieren Sie den Eigner so schnell wie möglich über alle Ereignisse, die das Boot betreffen.

  • Führen Sie keine Reparaturen ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers durch.

​2.3  Ist das Schiff mit UKW ausgestattet, so ist der Vermieter von seiner Haftung befreit, wenn kein Besatzungsmitglied des Mieters über das erforderliche Diplom verfügt.
2.4  Der Mieter bedeutet, dass der Skipper über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Verantwortung für das Boot zu übernehmen und die beabsichtigte Navigation durchzuführen. Es stellt daher für die Dauer dieser Unterstützung die Wartung des Bootes in gutem Navigationszustand sowie seine routinemäßige Wartung sicher. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor seiner Abreise über alle Verfahren zu informieren, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Motors und der verschiedenen Navigationsinstrumente nützlich sind.

 

Artikel 3. Inbesitznahme

 

3.1Die Übernahme des Bootes erfolgt zum vereinbarten Termin, wenn der Restpreis bezahlt, die Kaution bezahlt, das Inventar und das Inventar ausgefüllt und von den Parteien unterzeichnet sind.

3.2Die Inbesitznahme erfolgt durch Übergabe der Schlüssel und der obligatorischen Bootsdokumente (Schifffahrtstitel, Versicherungsvertrag, Mietvertrag).

3.3Der Mieter übernimmt das Boot in dem Zustand, in dem es sich besichtigt und eine widersprüchliche Bestandsaufnahme der Bordausrüstung durchgeführt hat. Der Mieter muss sicherstellen, dass er die ordnungsgemäße Funktion des Bootes verstanden hat. Der Mieter hat den ordnungsgemäßen Zustand des Bootes und seiner Ausrüstung zu überprüfen. Die Verantwortungsübernahme ist dem Mieter für den guten Betriebszustand und die Sauberkeit des Bootes, sowie seiner Fahrtüchtigkeit anzuerkennen.

3.4Der Eigner behält sich das Recht vor, das Boot nicht zu überlassen, wenn er der Meinung ist, dass der Mieter oder der Skipper nicht segeln kann (mangelndes Können, alkoholische oder andere Einflüsse usw.).

3.5Die vorhandenen elektronischen Navigationsinstrumente dienen lediglich der Erleichterung der Navigation. Ihr Mangel entbindet den Mieter nicht von seiner Verantwortung.

 

Artikel 4. Nutzung – Verantwortlichkeiten – Schäden

 

4.1Für Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, haftet allein der Mieter ab Bereitstellung des Bootes.

4.2Der Mieter verpflichtet sich, das Boot "als guter Vater" zu nutzen und die Vorschriften der Seefahrt, des Zolls und der französischen Polizei einzuhalten.

4.3Der Mieter versichert, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für die von ihm beabsichtigte Navigation sowie über die vom Schifffahrtsamt geforderten Genehmigungen für das Führen von Booten verfügt.

4.4Der Vermieter oder sein Vertreter behält sich das Recht vor, die Bereitstellung des Bootes zu verweigern, wenn ihm der Skipper oder die Crew trotz der vorgelegten Referenzen, Zertifikate oder Genehmigungen oder aus anderen Gründen, für die er allein verantwortlich ist, als nicht ausreichend kompetent erscheinen beurteilen wie schlechtes Wetter. In diesem Fall wird ein neuer Termin festgelegt. Wenn kein verfügbarer Termin gefunden werden konnte, wird der Vertrag des Mieters gekündigt und die gezahlten Beträge zurückgezahlt, ohne dass eine der Parteien Schadensersatz und Zinsen oder eine andere Entschädigung verlangen kann.

4.5Während der gesamten Mietdauer nutzt der Mieter das Boot nach eigenem Ermessen, verpflichtet sich jedoch, nur die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu nehmen und das Boot nur für die Vergnügungsschifffahrt zu verwenden, unter Ausschluss von kommerziellem Betrieb, professionellem Fischfang, Transport oder Regatten. ..

4.6Der Mieter stellt den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung als Reeder oder anderweitig aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verbote frei und ist gegenüber den See- und Zollbehörden allein verantwortlich für Klagen, Strafverfolgungen, Bußgelder und Beschlagnahmen, die ihm aus diesem Grund entstehen, auch in der bei unverschuldetem Verschulden seinerseits. Bei Pfändung des gemieteten Bootes ist der Mieter verpflichtet, dem Eigentümer eine vertragspflichtige Entschädigung in Höhe des aktuellen Mietpreises zu zahlen.

4.7Im Falle einer Beschlagnahme. Der Mieter ist verpflichtet, den Wert des Bootes innerhalb eines Monats zu erstatten.

4.8Bei schweren Schäden (Wasserstraße, Brand etc.) ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter oder seinen Beauftragten schnellstmöglich zu benachrichtigen und um Weisung zu bitten. Während des Wartens auf diese muss der Mieter einen Bericht erstellen lassen, um von der Versicherungsgesellschaft die Erstattung der von ihm zu tragenden Beträge zu erhalten. Erfüllt der Mieter diese Formalitäten nicht, kann er aufgefordert werden, alle durch den Schaden verursachten Kosten zu tragen.

4.9Der Nutzungsausfall aufgrund von Schäden, die während dieser Miete auftreten, unterliegt keiner Erstattung, auch nicht teilweise, des Betrags dieser Miete, unabhängig von der Schadensursache, es sei denn, sie ist nicht dem Mieter zuzurechnen.

4.10Unter keinen Umständen darf das gemietete Boot untervermietet oder gar unentgeltlich ausgeliehen werden.

 

Artikel 5. Rückerstattung

 

5.1Der Mieter ist verpflichtet, zu den vereinbarten Daten und Zeiten zum angegebenen Hafen zurückzukehren. Die Inventur- und Rückinventurzeit ist Bestandteil der im Vertrag vorgesehenen Mietdauer.

5.2  Das Boot muss vor der Rückgabe von allem Gepäck und allen Insassen geleert, in einwandfreiem Zustand und sauber sein, unter Androhung zusätzlicher Reinigungskosten, die pauschal mit 300,00 € exkl. MwSt. zu Lasten des Mieters in Rechnung gestellt werden . Hierfür kann ein Abzug von der Kaution vorgenommen werden.

5.3Außer in Fällen höherer Gewalt berechtigt jede Viertelstunde Verspätung den Eigner zu einer pauschalen Entschädigung von 75 € einschließlich Steuern, unabhängig von der Ursache der Verspätung (einschließlich Wetterbedingungen, der Skipper muss alle Vorkehrungen treffen, um mit dieser Eventualität fertig zu werden). ).

5.4Wenn der Mieter das Boot aus irgendeinem Grund nicht selbst zu seinem vorgesehenen Rückgabehafen zurückbringen kann, können ihm Lager- und/oder Transportkosten sowie Verspätungsgebühren gemäß Artikel 5.3 dieser Allgemeinen Bedingungen in Rechnung gestellt werden. Die Vermietung endet erst nach Rückgabe des Bootes an den Vermieter zu den oben genannten Bedingungen.

5.5Die Miete endet erst nach tatsächlicher Rückgabe des Bootes und Unterzeichnung des Rückgabeinventars.

 

Artikel 6. Beschädigung oder Verlust

 

6.1  Wenn der Mieter das Boot oder im Inventar aufgeführtes Zubehör beschädigt oder verliert, muss er für die Reparatur oder den Ersatz desselben aufkommen. Ein Abzug von der Kaution ist möglich.

6.2Beruht die Verschlechterung oder der Verlust auf einem Versicherungsfall, wird die Kautionsrückerstattung bis zur Zahlung der Reparatur- und/oder Ersatzrechnung durch die Versicherungsgesellschaft gestundet. Die Erstattung erfolgt nach Abzug des vorgesehenen Selbstbehalts und etwaiger Nebenkosten, die sich aus der Inanspruchnahme ergeben haben.

 

Artikel 7. Versicherung

 

7.1  Der Eigentümer erklärt, eine Versicherungspolice abgeschlossen zu haben, die dem Mieter garantiert:

Das Boot ist durch Vertrag Nr. YG2009146 bei Yacht Guard   versichert: "Zivilhaftpflicht" für einen Höchstbetrag von 6.000.000,00 €, einschließlich   _cc781905-3194-5c-de bb3b-136bad5cf58d_ 2.000.000,00 € materieller und immaterieller Schaden, davon 500.000,00 € Personenschaden für die Familie; "Abhebegebühren"; "Schaden & Diebstahl"

7.2Die Zahlung der Versicherungsprämie ist im Mietpreis enthalten.

7.3Die Versicherungspolice deckt die auf dem Boot transportierten Personen nicht gegen Unfälle ab, denen sie möglicherweise zum Opfer fallen.

7.4Der Vermieter lehnt jede Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des persönlichen Eigentums des Mieters oder die den Mieter und seine Gäste betreffen können. Persönliche Effekten sind in keinem Fall versichert.

7.5Zur Abdeckung der genannten Risiken kann der Mieter zu seinen Gunsten und auf seine Kosten eine Einzelversicherung für die beförderten Personen abschließen.

7.6Im Schadensfall, wenn der Schaden weniger als 2.500 Euro beträgt, kann der Vermieter den Reparatur- oder Entschädigungsbetrag direkt von der Kaution abziehen, bevor er den Restbetrag zurückerstattet.

7.7Im Schadenfall beträgt die Selbstbeteiligung ab einem Schaden von über 2.500 Euro 2.500 Euro. Die Höhe dieses Selbstbehalts stellt keine Haftungsbegrenzung für den Vermieter dar, der sich stets das Recht vorbehält, einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens geltend zu machen.

7.8Der Eigner behält sich das Recht vor, Schadenersatz zu verlangen, der durch einen Verstoß gegen die Grundregeln der Schifffahrt entstanden ist.

Artikel 8. Stornierung der Reservierung durch den Mieter

 

8.1  Jede Stornierung muss dem Vermieter mitgeteilt werden. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 15 Tagen vor Abreise, bleibt die Höhe der vertraglichen Raten beim Vermieter erworben. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 15 Tagen vor Abreise, verbleiben 100 % der Vertragssumme beim Vermieter.

 

Artikel 9. Kündigung des Vertrages durch den Mieter

 

9.1Der Zeitraum, für den dieser Vertrag abgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Vermieters und im Rahmen seiner Möglichkeiten geändert werden.

9.2Im Falle einer Kündigung während des Vertrags durch den Mieter bleiben der Mietbetrag und die gezahlten Raten vom Vermieter erworben, unabhängig davon, ob der Mieter das Boot während der Mietzeit benutzt hat oder nicht, aus welchem Grund auch immer diese Ferien.

9.3Wird das Boot nicht in seetüchtigem Zustand übergeben, entweder weil ein wesentliches Sicherheitselement fehlt oder weil es nicht den Vorschriften entspricht, und kann der Vermieter kein gleichwertiges oder höherwertiges Boot anbieten, kann der Mieter dies brechen Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung der gezahlten Beträge und der entstandenen Kosten erhalten, ohne Schadensersatz oder andere Entschädigungen verlangen zu können.

 

Artikel 10. Kündigung des Vertrages durch den Eigentümer

 

10.1Für den Fall, dass der Vermieter oder sein Vertreter aufgrund eines während der vorherigen Anmietung(en) aufgetretenen Schadens oder einer von seinem Willen unabhängigen Behinderung das Boot nicht zum vereinbarten Termin nutzen kann, hat er den vollen Anspruch Möglichkeit nach Wahl des Mieters, dem Mieter entweder ein Boot gleicher oder größerer Größe zur Verfügung zu stellen oder die vom Mieter gezahlten Beträge zurückzuerstatten, ohne dass der Mieter Schadenersatz verlangen kann.

10.2Bei verspäteter Bereitstellung des Bootes wird der Mietpreis auf der Grundlage der Anzahl der Stunden oder Tage der Verfügbarkeit des Bootes neu berechnet, ohne dass der Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

 

Artikel 11. Übernahme des Bootes

 

11.1  Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter ein Boot zu überlassen, das gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften für die bereitgestellte Navigationskategorie ausgestattet und bewaffnet, in gutem Zustand und sauber ist.

11.2Der Vermieter kann nicht für die Zerbrechlichkeit elektronischer Geräte, Segelstoffe und Verzögerungen beim Kundendienst verantwortlich gemacht werden.

11.3In jedem Fall gilt die Übernahme des Bootes durch den Mieter als erfolgt, wenn der Restpreis bezahlt, die Kaution hinterlegt und das Inventar und die Bestandsaufnahme unterschrieben sind.

 

Artikel 12. Inventar

 

Das Inventar wird in zweifacher Ausfertigung vom Vermieter und vom Mieter bei Übernahme des Bootes gegengezeichnet, wobei jede Partei eine Kopie behält. Jeder Verstoß gegen das Inventar muss von Vermieter und Mieter widersprüchlich vermerkt und auf dem Inventardokument besonders erwähnt werden. Die Unterzeichnung des Inventars durch den Mieter gilt als Anerkennung des guten Zustandes und der einwandfreien Funktion des Bootes, mit Ausnahme von versteckten Mängeln.

 

Artikel 13. Verbrauchsmaterialien

 

13.1Alle Verbrauchsmaterialien (Kraftstoff, Wasser) gehen während der gesamten Mietzeit zu Lasten des Mieters.

13.2Die Versandkosten gehen während der Mietzeit zu Lasten des Mieters.

 

Artikel 14. Kaution

 

14.1Die Kaution, die bei der Buchung und mindestens 72 Stunden vor Übernahme des Bootes geleistet wird, soll die vom Mieter zu vertretende Verschlechterung des Mietgegenstandes oder den teilweisen Verlust von Gegenständen sowie die Bezahlung des Treibstoffs absichern, falls dies vor Ort bei Rückgabe des Schiffes nicht möglich war und Überstunden über die vertraglich vereinbarte Rückgabezeit hinaus zum aktuellen Tarif geleistet wurden.

14.2Die Höhe dieser Kaution stellt jedoch keine Haftungsbeschränkung für den Vermieter dar, der sich jederzeit das Recht vorbehält, einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens geltend zu machen. Die Kaution wird innerhalb von 4 bis 6 Tagen nach Rückgabe des Bootes zurückerstattet.

14.3Bei einer Verschlechterung der Mietsache oder einem nicht von der Versicherung gedeckten Schaden, der dem Mieter zuzurechnen ist oder über den Zweifel bestehen, wird die Erstattung der Kaution bis zur Zahlung der Kosten durch die Versicherung oder durch den Mieter gestundet anfallen. .

 

Artikel 15. Rückgabe des Bootes

 

Am Tag der Rückgabe muss der Mieter dem Vermieter das Boot zu Inventur- und Inspektionszwecken von seinen Insassen und deren persönlichen Gegenständen entleert und in einwandfreiem Zustand und sauber, voll mit Treibstoff zurückgeben.

Das Inventar und das Inventar der Rückgabevorrichtungen sind widersprüchlich festgelegt.

 

Artikel 16. Streitigkeiten

 

Das auf diesen Vertrag anwendbare Recht ist französisches Recht und die zuständigen Gerichte sind die französischen Gerichte.

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